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AGB

Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen:

1. Der Waschanlagenunternehmer gewährleistet eine dem Stand der Waschanlagentechnik entsprechende ordnungsgemäße und schonende Reinigung der Fahrzeuge. Der Benutzer hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Verlassen der Waschanlage geltend zu machen.

2.a) Das Personal der Waschanlage hat alle Fahrzeuge zurückzuweisen, bei denen aufgrund besonderer, für das Personal augenscheinlicher Umstände die Benutzung der Waschanlage zu einer Beschädigung führen kann.

b) Der Waschanlagenunternehmer haftet nicht für die Beschädigung von nicht richtig befestigten Anbauteilen wie z.B. Seitenblenden, Radläufe, Zierleisten, Spiegel, Aufbauten

Der Benutzer der Waschanlage ist verpflichtet, das Personal rechtzeitig auf alle Umstände aufmerksam zu machen, die die Gefahr einer Beschädigung des Fahrzeuges in der Waschanlage nahe legen.

3. Der Waschanlagenuntenehmer haftet dem Benutzer auf Ersatz etwaiger Schäden, soweit diese auf Umständen beruhen, die er durch Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte abwenden können.

4. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagenunternehmer für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer Eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.

5. Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z. B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, Solaranlagen, sowie für dadurch verursachte Lack- oder Schrammschäden, bleiben ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.

6. Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden können nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden noch vor Verlassen des Grundstückes dem zuständigen Anlagenleiter mitgeteilt worden ist.

7. Bei Einfahrt in die Waschanlage kennen Sie unsere Geschäftsbedingungen an.

Die Lackierung erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen:

1. KOSTENVORANSCHLAG

(1.1) Kostenvoranschläge sind entgeltlich, sofern die Kosten hierfür vereinbart wurden.

(1.2) Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit etc.

(1.3) Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten- Stundensatz verrechnet. Diese Kosten werden bei nachfolgender Auftragserteilung in Abzug gebracht und zwar in dem Verhältnis, in dem sich der tatsächlich erteilte Auftrag zum Umfang des ursprünglichen Kostenvoranschlages verhält.

(1.4) Die aus Anlass der Erstellung des Kostenvoranschlages erforderlichen und in Auftrag gegebenen Leistungen wie Fahrten, Reisen, Montagearbeiten und ähnliches werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet.

4. ZAHLUNGEN

(4.1) Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe bar zu erfolgen; soweit vom Auftragnehmer Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.

(4.2) Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.

6. ABSTELLUNG von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche

(6.1) Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.

7. ALTTEILE

(7.1) Ersetzte Altteile - ausgenommen Tauschteile - sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und deren Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.

(7.2) Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

(8.1) Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.

9. RECHT ZUR ZURÜCKBEHALTUNG DES REPARATURGEGENSTANDES

(9.1) Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu.

(9.2) Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben.

(9.3) Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.

10. BEHELFSREPARATUREN

(10.1) Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

(10.2) Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.

11. GEWÄHRLEISTUNG und Leistungsbeschreibung

(11.1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und für die eingebauten Teile für max 12 Monate

(11.2) Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

(11.3) Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist und zumutbarer Weise; ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist angemessener Ersatz zu leisten.

(11.4) Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu Überstellen.

(11.5) Nicht abdingbare Rechte des Auftraggebers auf Wandelung werden hiedurch nicht berührt.

(11.6) Bestehende und Über die Gewährleistung hinausgehende Herstellergarantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

(11.7) Gewärleistung besteht nur auf komplett lackierte Teile.

(11.8) Beilackierungen, Ausbesserungsarbeiten oder Spot-Repair sind Behelfslackierungen, welche teilw. stark vergünstigt sind und können deshalb

nicht beanstandet bzw. reklamiert werden.

(11.9) Teile die "mitlackiert" werden können ebenfalls nicht beanstandet werden, da sie auch nicht berechnet werden.

(11.10) Rostarbeiten können nicht reklamiert werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen.

(11.11) Bei Glasfaserreparaturen sollten die beschädigten Teile ersetzt werden. Liegt ein Reparaturauftrag vor wird keine Gewährleistung auf weitere Rissbildung übernommen.

2. SCHADENERSATZ

(12.1) Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind; für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzung haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(12.2) Aus der Produkthaftung zustehende Ansprüche werden durch diese Regelung nicht berührt.

(12.3) Die Haftungsbeschränkung gemäß (12.1) gilt auch bei Verlust des vom Auftragnehmer übernommenen Reparaturgegenstandes.

(12.4) Für im Fahrzeug befindliche Gegenstände, die nicht zum Betrieb des Fahrzeuges gehören wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen hat, nicht gehaftet.

13. ERFÜLLUNGSORT und Gerichtsstand

(13.1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers.

Für Links und dessen Inhalt auf dieser Website besteht keine Haftung.

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